XLIV ZUR VOLKSKUNDE. Kastenwesen.die
sich
unter
der
Bezeichnung
Kschatriyas
zusammenschlossen.
Alle
übrigen
Volksgenossen
Handel-
schyas
Rechten
und
der
bürgerlichen
samte
unterworfene
nicht-arische
oder
Knechte
einer
rechtlosen
Existenz
verurteilt
wurden.
Nach
brahmanischer
Lehre
hatten
die
Schûdras
und
besonders
den
Brahmanen
im
wesentlichen
unter
priesterlichem
berechnet
war,
die
Macht
der
Brahmanen
Hand;
denn
wenn
in
einem
Gemeinwesen,
in
dem
die
Religion
von
überragender
Bedeutung
ist,
die
einzelnen
Stände
geschieden
sind,
so
gelingt
es
dem
Priester
Bedarf,
den
einen
gegen
den
andern
auszuspielen.
Die
genannten
vier
Kasten
gebung
im
Laufe
der
Zeit
immer
schärfer
voneinander
geschieden
wurden,
treten
uns
in
der
ganzen
indischen
und
Tritt
entgegen,
und
an
sie
pflegt
man
bei
uns
zu
denken,
wenn
von
indischem
sind
im
wirklichen
Volksleben
diese
vier
Unterschiede
schon
zu
der
Zeit,
als
Buddha
auftrat,
also
im
VI.
Jahrh.
vor
Chr.,
fast
vollständig
verschwunden,
so
daß
sich
von
der
alten
Einteilung
des
Volkes
die
Brahmanenkaste
ist
ohne
eine
gewaltsame
Umwälzung
eine
unübersehbare
Menge
neuer
Kasten
den
sind,
wie
die
alten
es
waren.
Einige
Gelehrte
Ansicht,
daß
die
heutige
soziale
Gliederung
Indiens
in
der
Haupt-
sache
schon
in
dem
alten
brahmanischen
habe
und
daß
die
Scheidung
in
vier
Kasten
deutung
gehabt
habe,
sondern
lediglich
eine
priesterliche
gewesen
sei.
Diese
Anschauung
ist
leicht
zu
widerlegen;
aber
zu-
zugeben
ist,
daß
die
Theorie
von
den
vier
Kasten
handensein
lange
überdauert
hat.
Es
gibt
unter
den
heutigen
Hindus
nicht
miteinander
verkehren
und
heiraten.
Zu
dieser
beispiellosen
Zerklüftung
des
Volks
Zahlreiche
Kasten
wohner
manismus
bekehren
und
dessen
höhere
Kultur
und
Religion
an-
nehmen,
wie
das
noch
heute
ununterbrochen
geschieht,
so
wird
aus
der
alten
Stammesgemeinschaft
schaften
auch
besondere
Kasten
sitz
wechseln
und
sich
dauernd
in
einem
anderen
Teile
Indiens